Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1. Allgemeines

Aufträge für zahntechnische Leistungen werden gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Rechnungserstellung durch eine Verrechnungsgesellschaft oder eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichungen bedürfen der schirftlichen Bestätigung des Labors. Bei Unwirksamkeit einzelner nachfolgender Bestimmungen bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen verbindlich.

2. Preise

1. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Zahnarzt ist verpflichtet, dem Labor bei Auftragserteilung schriftlich anzugeben, ob der Patient gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Das Labor ist berechtigt, hiernach unterschiedliche Preise und Leistungen anzurechnen.

3. Ein etwaiger Kostenvoranschlag bezieht sich auf die am Tag der Erstellung gültigen Preise. Erfolgt die Auftragserteilung später, ist das Labor ohne vorherige Rückfrage berechtigt, inzwischen eingetretene Preiserhöhungen bis zu 10 % aufzuschlagen. Darüber hinausgehenede Erhöhungen erfolgen in Asstimmung mit dem Zahnarzt. Preisangaben für gesondert zu berechnende Materialien, die erst mit Erstellung der Arbeit ermittelt werden können (z. B. Edelmetall, Konfektionsteile, etc.) verändern den Kostenvoranschlag in jedem Fall.

3. Lieferzeit

Liefertermine werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei einer eventuellen Überschreitung des Termins kann der Zahnarzt nur dann Rücktritt oder Schadenersatz verlangen, wenn er das Labor zuvor schriftlich in Verzug gesetzt hat.

4. Versand

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Zahnarztes.

5. Haftung

Der Zahnarzt hat die vom Labor eingelieferte Arbeit sofort nach Empfang auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen sind vom Zahnarzt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Zahnarzt hat die für eine etwaige Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle und Unterlagen dem Labor unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen. Neue Modelle oder Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Die Entscheidung hierüber bleibt dem Labor vorbehalten. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, hat der Zahnarzt das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wird ausgeschlossen, soweit der Anspruch nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Labor oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

6. Arbeitsunterlagen

Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Das Labor hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität eingesandter Modelle und Abformungen. Da diese Unterlagen für den Sitz der Arbeit im Munde des Patienten von entscheidender Bedeutung sind, kann das Labor solche mangelhaft erscheinenden Arbeitsunterlagen nach Rücksprache mit dem Zahnarzt zurückgeben. Für etwaige Mängel der Arbeitsunteragen hat in jedem Fall der Zahnarzt einzustehen. Im Hinblick auf bestehende oder künftige Haftungsvorschriften (Produkthaftungsgesetz, Medizinproduktegesetz) hat der Zahnarzt dem Labor in jedem Fall vorherige Mitteilung über eventuelle Material-Unverträglicheiten des Patienten zu machen.

7. Material- und Zubehör-Gestellung

Vom Zahnarzt angelieferte Materialien oder Zubehörteile können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge bei der Verarbeitung aufgrund fehlerhafter Materialien oder Zubehörteile, die vom Zahnarzt vorgegeben werden, gehen nicht zu Lasten des Labors. Für die Aufbewahrung solcher angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet das Labor mit Sorgfalt, die es in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

8. Zahlung

Das Labor ist berechtigt, Rechnungen durch eine Verrechnungsgesellschaft übersenden zu lassen. In jedem Fall sind Zahlungen dann wie folgt zu leisten:

a) Bei Rechnungserstellung durch eine Verrechnungsgesellschaft nach den Zahlungsbedingungen der Gesellschaft.

b) Bei Rechnungserstellung durch das Labor hat die Zahlung innerhalb von spätestens 30 Tagen rein netto zu erfolgen; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen bis zum Zahlungseingang nach Rechnungsdatum kann der Zahnarzt 3 % Skonto vom Netto-Rechnungsbetrag in Abzug bringen.

c) Zahlung durch Scheck erfolgt erst nach Werststellung.

d) Bei Zahlunsverzug kann das Labor Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.

e) Gegen Zahlungsansprüche des Labors kann der Zahnarzt nur dann aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, wenn er eine unbestrittene und rechtskräftigt festgestellte Forderung gegen das Labor hat.

9. Eigentumsvorbehalt

An sämtlichen gelieferten Arbeiten und etwaigien Materialien oder Arbeitsgeräten wird das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der gesamten Geschäftsverbindung vorbehalten. Die Forderungen des Labors gegen den Zanarzt, die dieser seinerseits an den Patienten bzw. an die gesetzliche Krankenversicherung hat, können vom Zahnarzt nicht an Dritte abgetreten werden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Labors. Gerichtsstand ist der Sitz des Labors, wenn der Zahnarzt nach Vertragsschluss den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbreich der Bundesrepublik Deutschand verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer gerichtlichen Geltendmachung des Zahlunsganspruches des Labors nicht bekannt ist.

11. Leistungsverweigerungsrecht des Labors

Das Labor ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Zahnarztes die Bearbeitung von Aufträgen und die Auslieferung fertiger Arbeiten an den Zahnarzt zu verweigern, bis der Zahlungsverzug beseitigt ist.